Kreufzahrt

Norovirus auf dem Kreuzfahrtschiff – Welche Rechte haben Reisende?

Ein Norovirus-Ausbruch auf einem Kreuzfahrtschiff kann den Traumurlaub schnell zur Tortur machen: Übelkeit, Erbrechen, Quarantäne und abgesagte Landausflüge. Doch was bedeutet das rechtlich? Müssen Reisende das einfach hinnehmen – oder haben sie Anspruch auf Minderung bzw. Entschädigung?

Stellt der Norovirus einen Reisemangel dar?

Ja, grundsätzlich kann ein Norovirus-Ausbruch auf einer Kreuzfahrt ein Reisemangel im Sinne des § 651i BGB darstellen – insbesondere wenn:

  • sich viele Passagiere infizieren,
  • Hygienemängel an Bord erkennbar sind,
  • der Reiseverlauf erheblich beeinträchtigt ist (z. B. Quarantäne, Hafenausfälle),
  • Informationen oder Maßnahmen des Veranstalters unzureichend sind.

Ein vereinzelter Krankheitsfall hingegen wird in der Regel nicht als Mangel gewertet – Krankheit kann grundsätzlich überall auftreten. Entscheidend ist, ob es sich um ein außergewöhnliches, vermeidbares und erhebliches Gesundheitsrisiko handelt.

Welche Rechte haben betroffene Reisende?

1. Minderung des Reisepreises
Nach § 651m BGB können Reisende den Reisepreis mindern, wenn der Urlaub durch den Norovirus-Ausbruch beeinträchtigt wurde. Dabei kommt es auf den Umfang der Beeinträchtigung an – etwa Quarantänezeiten, entfallene Leistungen oder Einschränkungen im Bordbetrieb.

2. Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Wenn der Urlaub durch den Mangel nahezu vollständig entwertet wurde, können Betroffene unter Umständen zusätzlich Schadensersatz (§ 651n BGB) verlangen – z. B. wenn sie wegen einer Infektion mehrere Tage in der Kabine isoliert wurden. Es müssen allerdings weitere umstände hinzutreten. Dies sind insbesondere mangelnde Hygienemaßnahmen des Reiseveranstalters.

3. Kündigung bei erheblicher Beeinträchtigung
Bei gravierenden Fällen – etwa anhaltendem Ausbruch ohne Aussicht auf Besserung – kann sogar eine Kündigung des Reisevertrags gerechtfertigt sein (§ 651l BGB). In dem Fall muss der Veranstalter für Rückreise und Rückzahlung nicht genutzter Leistungen sorgen.

Was müssen Reisende beachten?

  • Mangel anzeigen: Der Mangel muss unverzüglich an Bord gemeldet werden – z. B. an der Rezeption und beim Reiseleiter.
  • Nachweise sichern: Fotos, ärztliche Atteste, Quarantäneanordnungen und Zeugenaussagen können helfen, die Beeinträchtigung später zu beweisen.
  • Fristen beachten: Ansprüche müssen innerhalb von zwei Jahren nach Reiseende geltend gemacht werden.

Fazit

Ein Norovirus-Ausbruch auf einem Kreuzfahrtschiff ist kein bloßes „Urlaubspech“. Je nach Ausmaß kann er einen erheblichen Mangel darstellen, der Reisenden Anspruch auf Preisminderung und Schadensersatz verschafft. Wichtig ist, frühzeitig zu reagieren, Beweise zu sichern und sich notfalls rechtlich beraten zu lassen.

Ich berate Sie gerne, ob Sie bei einem solchen Ausbruch des Norovirus Ansprüche gegen den Reiseveranstalter haben.

Dr. Stefan Zimmermann

Ich bin Anwalt für Reiserecht und helfe Ihnen im Wege der Online-Rechtsberatung schnell und effizient, Ihre Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter wegen unberechtigter Stornokosten, Reisemängeln, Verspätungen und Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden geltend zu machen.

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